Freiwillige Mehrzahlungen

Optimieren Sie Ihre Altersvorsorge!

Der Ruhestand – das ist für die meisten Menschen ein völlig neuer Lebensabschnitt nach einem langen Arbeitsleben. Endlich mehr Zeit für die Familie, Reisen und Hobbys. Aber wie geht es weiter, wenn die letzte Behandlung eines Patienten erfolgt ist? Das hängt materiell entscheidend von der Höhe der Altersversorgung ab. Zwar hat ein Ruheständler durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk in aller Regel eine sichere Basisversorgung, dennoch ist es sinnvoll, mit Ergänzungsmaßnahmen auf die nachgelagerte Besteuerung zu reagieren und zusätzlich vorzusorgen. Wir möchten Ihnen mit den nachfolgenden Ausführungen helfen, Ihre Vorsorgeplanung mit freiwilligen Mehrzahlungen weiter zu optimieren.

Zudem gibt es eine Neuerung: Auf vielfachen Wunsch sind ab sofort für Mitglieder, deren höchstmögliche Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch die persönliche Beitragsgrenze bestimmt werden, zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen möglich. Deren Höhe ist bis zum allgemeinen Jahreshöchstbeitrag jährlich frei wählbar.



NEU: Freiwillige Mehrzahlungen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze
Besteuerung von Alterseinkünften
Gestaltungsspielraum für zusätzliche Altersvorsorge

NEU: Freiwillige Mehrzahlungen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze

Einzahlungen zur Bayerischen Ärzteversorgung sind nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch die sogenannte persönliche Beitragsgrenze (PBG) begrenzt. Danach dürfen Pflicht- und freiwillige Beiträge in der Summe einen von den Beitragszahlungen der vorhergehenden 5 Jahre abgeleiteten Prozentsatz des allgemeinen Jahreshöchstbeitrages nicht überschreiten. Diese Begrenzung der Zahlungen in höherem Alter ist in unserem System mit altersunabhängiger Verrentung unverzichtbar. Eine ersatzlose Streichung der PBG ist aus versicherungsmathematischen Gründen nicht möglich.

Was ist neu?
Künftig sind freiwillige Mehrzahlungen auch über die PBG hinaus möglich. Allerdings dürfen aus den genannten Gründen diese zusätzlichen freiwilligen Mehrzahlungen (im Folgenden kurz FMplus genannt) nur zu versicherungsmathematisch berechneten Anteilen in die Verrentung einfließen. Entscheidend ist, welches Lebensjahr im Kalenderjahr der Einzahlung der FMplus vollendet wird. Ein Beispiel: Für ein Mitglied, das am 29.03.2012 seinen 57. Geburtstag feiert, gilt für Einzahlungen im gesamten Jahr 2012 der Anteilsatz für „Vollendung des 57. Lebensjahres“. Dieser beträgt 71%, die weiteren maßgeblichen Prozentsätze sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Zahlung im Jahr der Vollendung des
Anteilsatz
56. Lebensjahres
72%
57. Lebensjahres
71%
58. Lebensjahres
70%
59. Lebensjahres
69%
60. Lebensjahres
67%
61. Lebensjahres
66%
62. Lebensjahres
65%
63. Lebensjahres
64%
64. Lebensjahres
62%
65. Lebensjahres
61%
66. Lebensjahres
60%

Freiwillige Mehrzahlungen unterhalb der PBG fließen selbstverständlich in voller Höhe in die Verrentung ein.

Bin ich von der Neuregelung betroffen?
Alle Mitglieder, für die bereits eine PBG gilt, können die zusätzliche Option der Entrichtung von FMplus ab sofort in Anspruch nehmen.

Die FMplus-Einzahlungen können gemeinsam mit den weiteren Beiträgen zur Bayerischen Ärzteversorgung ggf. als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass die Einzahlung vor Ende des Veranlagungsjahres bei uns eingeht.

Was muss ich sonst noch wissen?
Die Obergrenze für alle Einzahlungen bleibt der allgemeine Jahreshöchstbeitrag (2012: 32.922 €).

Den Beitragszahlungen ab dem 50. Lebensjahr kommt weiterhin entscheidende Bedeutung zu, da diese die PBG und damit die höchstmögliche Berücksichtigung späterer Pflichtbeiträge bestimmen. Zudem fließen freiwillige Mehrzahlungen unterhalb der PBG voll in die Verrentung ein, freiwillige Mehrzahlungen oberhalb der PBG werden nur anteilig bei der Verrentung berücksichtigt.

Die Entrichtung von FMplus kann insbesondere zur Ausschöpfung des individuellen Höchstbetrags im Rahmen des steuerlichen Sonderausgabenabzugs interessant sein. Daneben bestehen die allgemeinen Vorteile freiwilliger Mehrzahlungen, vor allem die Erhöhung aller Leistungsansprüche.

Unsere Mitarbeiter geben Ihnen, wenn die neue Option für Sie einschlägig und interessant ist, gerne weitere Auskünfte oder Hochrechnungen.

Was muss ich tun?
Sie können nach wie vor von Jahr zu Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe Sie freiwillige Mehrzahlungen leisten wollen. Mit dem vollendeten 55. Lebensjahr müssen Sie jedoch in Ihre Überlegungen einbeziehen, dass der die PBG überschreitende Teil Ihrer Einzahlung nicht in voller Höhe rentenwirksam werden kann.

Wie wirkt sich die Entrichtung von FMplus aus?
Die folgenden Hochrechnungen sind beispielhaft und berücksichtigen insbesondere keine rentenerhöhende Dynamisierung der Ruhegeldanwartschaften.

Beispiel 1
Eine 55 Jahre alte Zahnärztin hat aus bisherigen Beitragszahlungen eine monatliche Ruhegeldanwartschaft in Höhe von 1.500 € bei der Bayerischen Ärzteversorgung. Zahlt sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Pflichtbeiträge in Höhe der PBG, erwirbt sie einen Anspruch auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 2.000 €.

a. Bei einer einmaligen Zahlung von FMplus in Höhe von 5.000 € im Jahr der Vollendung des 56. Lebensjahres (2012) erhöht sich das zu erwartende monatliche Altersruhegeld auf 2.023 €.

b. Bei jährlich wiederkehrenden FMplus in Höhe von jeweils 5.000 € ab dem Jahr der Vollendung des 56. Lebensjahres (ab dem Jahr 2012) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhöht sich das zu erwartende monatliche Altersruhegeld auf 2.238 €.

Beispiel 2
Ein 60 Jahre alter Tierarzt hat aus bisherigen Beitragszahlungen eine monatliche Ruhegeldanwartschaft in Höhe von 1.500 € bei der Bayerischen Ärzteversorgung. Zahlt er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Pflichtbeiträge in Höhe der PBG, erwirbt er einen Anspruch auf Altersruhegeld in Höhe von monatlich 1.800 €.

a. Bei einer einmaligen Zahlung von FMplus in Höhe von 5.000 € im Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres (2012) erhöht sich das zu erwartende monatliche Altersruhegeld auf 1.821 €.

b. Bei einer jährlich wiederkehrenden Zahlung von FMplus in Höhe von jeweils 5.000 € ab dem Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhöht sich das zu erwartende monatliche Altersruhegeld auf 1.926 €.

Beispiel 3
Ein 64 Jahre alter Arzt hat aus bisherigen Beitragszahlungen eine monatliche Ruhegeldanwartschaft in Höhe von 2.500 €. Bei einer einmaligen Zahlung von FMplus in Höhe von 15.000 € im Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres (2012) erhöht sich das zu erwartende monatliche Altersruhegeld auf 2.561 €.

Besteuerung von Alterseinkünften

Für jeden Versorgungsempfänger wird ein vom Jahr des Beginns der Rente abhängiger Prozentsatz der Jahresbruttorente als steuerpflichtiges Einkommen bestimmt. Der verbleibende Anteil ist der so genannte Rentenfreibetrag. Dieser steuerfreie Anteil wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Dies führt dazu, dass Dynamisierungen nach erstmaligem Rentenbeginn vollständig in die Besteuerung eingehen. Wie viel von der Rente versteuert werden muss, richtet sich danach, in welchem Jahr der Leistungsbezug begonnen hat. Für alle vor 2006 eingewiesenen Renten beträgt der steuerrelevante Anteil 50 %. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um einen Prozentpunkt. Bei Rentenbezug ab 2040 sind die gesamten Alterseinkünfte zu 100 % für die Ermittlung des Steuerzahlbetrages heranzuziehen. Den individuellen Besteuerungsanteil können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Rentenbeginn
Besteuerungs-
anteil
Rentenbeginn
Besteuerungs-
anteil
bis 2005 50% 2023 83%
2006 52% 2024 84%
2007 54% 2025 85%
2008 56% 2026 86%
2009 58% 2027 87%
2010 60% 2028 88%
2011 62% 2029 89%
2012 64% 2030 90%
2013 66% 2031 91%
2014 68% 2032 92%
2015 70% 2033 93%
2016 72% 2034 94%
2017 74% 2035 95%
2018 76% 2036 96%
2019 78% 2037 97%
2020 80% 2038 98%
2021 81% 2039 99%
2022 82% ab 2040 100%


Steuerpflichtiger Anteil
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Wichtig für das Verständnis der Neuregelung ist, dass sich die sukzessive Erhöhung auf den Rentenjahrgang bezieht und nicht zu einer fortlaufenden Erhöhung der Besteuerung führt. Wer im Jahr 2012 in Rente geht, wird somit auch in späteren Jahren nur mit dem auf seinen Rentenjahrgang entfallenden Besteuerungsanteil von 64 % besteuert. Ob der Einzelne aus seinen Alterseinkünften tatsächlich Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise Familienstand, weitere Einkünfte oder außergewöhnliche Belastungen.

Als wichtige Ausnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen wurde in das Alterseinkünftegesetz eine Sonderregel aufgenommen, die so genannte Öffnungsklausel. Diese Klausel besagt, dass, wer bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die daraus resultierenden Rententeile lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuern muss. Dies trifft auf einige Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung zu, die fortwährend oder auch zeitweise entsprechend hohe Einzahlungen hatten.

Gestaltungsspielraum für zusätzliche Altersvorsorge

Im Gegenzug zur Besteuerung der Versorgungsbezüge werden Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs sukzessive absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase. Für das Jahr 2012 können bereits 74% der im Kalenderjahr geleisteten Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken steuerlich berücksichtigt werden (maximal 14.800 € bei Ledigen bzw. 29.600 € bei Zusammenveranlagten). Dieser Prozentsatz steigt jährlich um 2% an, bis im Jahr 2025 die Obergrenze von 20.000 € bzw. 40.000 € erreicht ist.

Sonderausgabenabzug
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Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele für Selbständige und Angestellte verdeutlichen, in welcher Höhe Mitglieder die Beiträge an das Versorgungswerk als Sonderausgaben geltend machen können. In diesen Beispielen werden ausschließlich Beiträge an das Versorgungswerk geleistet.

Beispiel 1
Ein 47-jähriger selbständiger, lediger Arzt zahlt im Jahr 2012 den Pflichtbeitrag in Höhe von jährlich 13.000 €. Darüber hinaus nimmt er im Jahr 2012 freiwillige Mehrzahlungen in Höhe von 4.000 € vor.

Berechnungsschritte Sonderausgabenabzug
   
Ermittlung des Gesamtbeitrages  
Pflichtbeitrag
13.000
Arbeitgeberbeitrag
0
Freiwillige Mehrzahlungen
4.000
Gesamtbeitrag
17.000
   
Bestimmung geltender Höchstbetrag  
Höchstbetrag, ledig
20.000
   
Ermittlung des zu berücksichtigenden Beitrags  
Höchstbetrag wird unterschritten, daher ist der geleistete Beitrag anzusetzen
17.000
   
Ermittlung des abzugsfähigen Anteils  
Prozentsatz 2012 = 74 %
12.580
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil
0
   
Beitrag zur Bayerischen Ärzteversorgung, der im Jahr 2012 steuerlich berücksichtigungsfähig ist
12.580


Beispiel 2
Eine 43-jährige angestellte, ledige Zahnärztin zahlt im Jahr 2012 einen Pflichtbeitrag in Höhe von jährlich 10.000 €. Der Arbeitgeber beteiligt sich in Höhe von 50 % (=5.000 €) an den Beiträgen. Darüber hinaus leistet die Zahnärztin im Jahr 2012 freiwillige Mehrzahlungen in Höhe von 1.000 €.


Berechnungsschritte Sonderausgabenabzug
   
Ermittlung des Gesamtbeitrages  
Pflichtbeitrag
5.000
Arbeitgeberbeitrag
5.000
Freiwillige Mehrzahlungen
1.000
Gesamtbeitrag
11.000
   
Bestimmung geltender Höchstbetrag  
Höchstbetrag, ledig
20.000
   
Ermittlung des zu berücksichtigenden Beitrags  
Höchstbetrag wird unterschritten, daher ist der geleistete Beitrag anzusetzen
11.000
   
Ermittlung des abzugsfähigen Anteils  
Prozentsatz 2012 = 74 %
8.140
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil
5.000
   
Beitrag zur Bayerischen Ärzteversorgung, der im Jahr 2012 steuerlich berücksichtigungsfähig ist
3.140

Sofern Sie die Möglichkeiten der steuerbegünstigten Altersvorsorge weiter ausschöpfen möchten, empfehlen wir, zunächst freiwillige Mehrzahlungen an die Bayerische Ärzteversorgung zu leisten. Diese erhöhen alle Leistungsansprüche, also das Altersruhegeld, die Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung. Die Verrentung erfolgt grundsätzlich in gleichem Maße wie bei Pflichtbeiträgen. Darüber hinaus sind keine Abschlussgebühren und Provisionen zu entrichten. Im Übrigen können freiwillige Mehrzahlungen flexibel an die jeweilige Finanzsituation angepasst werden.

Auch im Hinblick auf die Anlagekriterien Sicherheit und Rentabilität ist das Versorgungswerk eine gute Adresse zum Ausbau der Altersversorgung. Die Anlagestruktur beruht auf gesetzlichen Vorgaben und den daraus resultierenden stringenten Vorschriften der staatlichen Versicherungsaufsicht. Mit einer konservativen und vorausschauenden Anlagestrategie wurde bereits in der Vergangenheit ganz bewusst von riskanten Engagements abgesehen. Die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks zeigt sich nicht zuletzt darin, dass ungeachtet der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine beständige Dynamisierung der Versorgungsleistungen erfolgen konnte.

Die Höhe der für Sie noch möglichen freiwilligen Mehrzahlungen und deren Auswirkungen auf die künftigen Versorgungsleistungen können Sie Ihrem Jahreskontoausweis mit Anwartschaftsmitteilung vom Januar 2012 (unter Nr. 6) entnehmen. Darüber hinaus bietet das Versorgungswerk einen Online-Service an. Über die Plattform www.baev24.de können sich Mitglieder – nach Registrierung und Anmeldung – jederzeit von zu Hause aus über ihre zu erwartenden Versorgungsleistungen informieren. So lässt sich transparent nachvollziehen, wie sich freiwillige Mehrzahlungen auf das Ruhegeld auswirken. Für Vorausberechnungen unter Berücksichtigung von Zahlungen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze (FMplus) wenden Sie sich bitte an Ihren Sachbearbeiter.

Portal

Freiwillige Mehrzahlungen können sowohl für das laufende als auch das vorhergehende Jahr geleistet werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung jedoch bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres auf dem Konto der Bayerischen Ärzteversorgung eingegangen sein. Überweisen Sie daher - insbesondere gegen Ende des Jahres - rechtzeitig, um bei bankbedingten Verzögerungen keine Nachteile zu erleiden. Ihre Einzahlungen können Sie, unter Angabe der Mitgliedsnummer sowie des Verwendungszweckes („Freiwillige Mehrzahlungen für das Jahr ...") auf die unten angegebenen Konten vornehmen. Für regelmäßige Zahlungen können Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen.

Bankverbindung

Bayerische Landesbank, München
BLZ 700 500 00, Konto-Nr. 000 0024 001
IBAN: DE85 7005 0000 0000 0240 01, BIC: BYLADEMM

Dt. Apotheker- u. Ärztebank, München
BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 0201 133 772
IBAN: DE84 3006 0601 0201 1337 72, BIC: DAAEDEDD

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Ärzteversorgung unter der Rufnummer (0 89 ) 92 35-70 11 oder -74 13 zur Verfügung.



© 1999 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 13.01.2012