KindererziehungszeitenÄnderungen durch Erweiterung der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen RentenversicherungAm 11.08.2010 sind weitere Änderungen des 6. Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in Kraft getreten: Die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung wird nun generell auf versicherungsfreie Personen ausgedehnt. Angesichts dieser Ausweitung des Rechts der freiwilligen Versicherung wird die erst 2009 eingeführte zeitlich unbegrenzte Nachzahlungsmöglichkeit bei Kindererziehungszeiten (siehe untenstehend) obsolet. Entsprechend wird § 208 SGB VI gestrichen. Im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 282 Abs. 1 SGB VI) gilt das auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begrenzte Nachzahlungsrecht jedoch noch uneingeschränkt für diejenigen Betroffenen, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind (siehe unten). Nach dem 31. Dezember 1954 Geborene haben nach der Konzeption des Gesetzgebers ausreichend Zeit, die allgemeine Wartezeit durch eine laufende freiwillige Beitragszahlung zu erfüllen. Sie müssen sich ggf. rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze um eine freiwillige Versicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kümmern. Eine Beschränkung auf die Monate, die noch zur Wartezeiterfüllung benötigt werden, ist hierbei künftig nicht mehr gegeben. In folgenden Fällen sollten Sie sich an die für Sie zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund – DRV – oder einer ihrer Regionalträger wenden:
Die dargestellten Gestaltungsmöglichkeiten haben keinen Einfluss auf die Versorgungsleistungen von der Bayerischen Ärzteversorgung. Wir können insoweit auch nur die hier aufgeführten Hinweise geben, Einzelheiten sind mit der DRV zu klären. Nur diese kann Ihnen rechtsverbindliche Auskünfte hierzu erteilen. Die wichtigsten Informationen zur Thematik haben wir in einem Merkblatt zusammengestellt.
Nachzahlungsmöglichkeit für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (gilt nur noch übergangsweise für vor 1955 Geborene) Am 22. Juli 2009 sind folgende Änderungen des 6. Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – in Kraft getreten:
Wenn Sie die Regelaltersgrenze (derzeit 65. Lebensjahr) erreicht und Kinder erzogen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an die für Sie zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund – DRV – oder einer ihrer Regionalträger zu wenden. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen. Wenn die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung diese direkt aus. Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Versorgungsleistungen von der Bayerischen Ärzteversorgung.
Bundessozialgericht: Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Mitglieder berufsständischer VersorgungseinrichtungenDer 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat sich mit seiner Entscheidung vom 31. Januar 2008 (Az.: B 13 R 64/06 R) der Entscheidung des 4. Senates vom 18.10.2005 (Az.: B 4 RA 6/05 R) angeschlossen und bestätigt, dass der Ausschluss der Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er durch die Vorschrift des § 56 Abs.4 SGB VI bewirkt wird, verfassungswidrig ist, wenn das Versorgungswerk keine systematisch vergleichbare Leistung wie die Rentenversicherung in seinem Leistungsrecht vorhält. Da die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung keine vergleichbaren Leistungen für Kindererziehungszeiten vorsieht, besteht demnach auch für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung, die gegenwärtig Kinder erziehen oder in der Vergangenheit Kinder erzogen haben, sollten daher die Feststellung ihrer Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 31.12.1991 drei Jahre. Der Antrag kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin gestellt werden. Dem Antrag sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden. Ärztinnen und Ärzte, die Fragen zu der Regelung haben, können zudem ein kostenloses Servicetelefon (08 00/10 00 48 00) nutzen. Entscheidung des Bundessozialgerichts: Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund: Formulare der Deutschen Rentenversicherung:
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