Arbeitgeber-Meldeverfahren / Neue Mitgliedsnummer

Seit dem 1. Januar 2009 werden die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (VE) in das elektronische Meldeverfahren der Sozialversicherungsträger einbezogen. Dieses erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. 2007, S. 3024 ff. (§ 28a Abs. 10 und 11 SGB IV).

Für wen müssen Sie Daten melden?

Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die

  • Mitglied einer VE und
  • für die Beschäftigung zugunsten der Mitgliedschaft in der VE von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit sind.

Was müssen Sie melden?

Für den genannten Personenkreis müssen neben den Meldungen für die Einzugsstellen (DEÜV) künftig zusätzlich auch monatliche Beitragsmeldungen (sogenannte Beitragserhebungen) an die Annahmestelle der VE in elektronischer Form übermittelt werden. Bezüglich des Dateiformates und des Verfahrens sollte Ihnen der Hersteller Ihres Personalabrechnungssystems Auskunft geben können.

An wen müssen Sie Daten melden?

Die gemeinsame Annahmestelle für alle VE ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin). Von dort werden die Daten auf die Einrichtungen entsprechend verteilt und weitergeleitet.

Ab wann müssen Sie Daten melden?

Die Meldungen (DEÜV und Beitragerhebung) müssen ab dem 1. Januar 2009 an die DASBV übermittelt werden, wobei die Beitragserhebungsmeldungen monatlich - am besten eine Woche vor Monatsultimo - und die DEÜV-Meldungen entsprechend den Terminen des SGB IV abgegeben werden müssen.

Was sollten Sie zusätzlich beachten?

  • Mitgliedsnummer der Beschäftigten
    Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund musste die Mitgliedsnummer Ihrer Beschäftigten, die in einer VE versichert sind, erweitert werden. Soweit Sie bisher schon die Mitgliedsnummer der VE in Ihrem Abrechnungssystem führen, müssen Sie diese anpassen. Da in dem neuen gesetzlichen Meldeverfahren auch Meldungen erzeugt werden müssen, für die keine Zahlungen an die VE erfolgen, müssen Sie die neue Nummer auch einpflegen, wenn Sie die Mitgliedsnummer Ihrer Mitarbeiter bisher nicht erfasst haben.

    Die neue Mitgliedsnummer können Sie sich hier errechnen lassen oder unter der E-Mail:
            ag-betreuung@aerzteversorgung.eu
    erfragen. Gerne nehmen wir auch Dateien zur Massenaufbereitung der Mitgliedsnummern entgegen.

  • Aktualisierung Ihres Personalabrechnungssystems
    Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig beim Hersteller Ihres Abrechnungssystems darüber zu informieren, ob und wann er die neuen gesetzlichen Regelungen in das Programm integriert, damit Sie Ihrer erweiterten Meldepflicht ab 1. Januar 2009 möglichst unkompliziert nachkommen können.

    Wenn Ihr System die direkte Anbindung zur DASBV nicht unterstützt, können Sie ab dem Jahreswechsel die angepasste Meldemaske sv.net nutzen, um die Daten an die DASBV zu übermitteln.

  • Mitteilen der Betriebsnummer
    Zur Zuordnung der Meldung benötigen wir vorab die Betriebsnummer des Beschäftigungsunternehmens. Sollten die Meldungen über eine Abrechnungsstelle (z. B. Rechenzentrum) erfolgen, wäre es hilfreich, wenn Sie uns auch dessen Betriebsnummer mitteilen könnten.

  • Überweisung der Beiträge
    Die DASBV ist nur für die Entgegennahme der elektronischen Meldungen zuständig, nicht aber für den Zahlungsverkehr. Die Rentenversicherungsbeiträge für die betroffenen Beschäftigten werden daher weiterhin direkt an die BÄV geleistet, soweit diese ihre Beiträge nicht selbst an die BÄV überweisen. Sollten Sie im Rahmen des neuen Meldeverfahrens auch auf eine Sammelzahlung der gemeldeten Beiträge umsteigen wollen, bieten wir natürlich alternativ auch einen Lastschrifteinzug an. Eine Einzugsermächtigung finden Sie hier.

    Geben Sie bei den Überweisungen im Verwendungszweck bitte stets Ihre eigene Betriebsnummer und den Abrechnungszeitraum an.

  • Bisherige Meldeverfahren
    Das alte Meldeverfahren wird zum Jahreswechsel eingestellt, so dass Meldungen für Abrechnungszeiträume ab Januar 2009 nur noch im neuen Verfahren erfolgen können.

Allgemeine Informationen über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen finden Sie unter der Internetadresse www.dasbv.de, die Meldemaske und weitergehende Hinweise unter der Internetadresse http://www.itsg.de/(S(kya4gtal3xeug1qkg2u14j55))/svnet_home.ITSG.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter der E-Mail-Adresse
ag-betreuung@aerzteversorgung.eu zur Verfügung.



© 2000 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 12.01.2009