Satzungsänderungen zum 1. Januar 2012
Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2011 Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen.
Hier die Neuerungen im Überblick:
Bisher |
Neu |
§§ der Satzung |
| Persönliche Beitragsgrenze – PBG - |
| Freiwillige Mehrzahlungen dürfen mit den Pflichtbeiträgen die aus den Zahlungen der letzten fünf Jahre vor Vollendung des 56. Lebensjahres ermittelte PBG nicht übersteigen. |
Freiwillige Mehrzahlungen sind bis zum allgemeinen Jahreshöchstbeitrag auch über die PBG hinaus zulässig. Die übersteigenden Zahlungen werden zu einem vom Alter bei Einzahlung abhängigen Anteilsatz (zwischen 72% und 60%) in Punktwerte umgewandelt.
Gilt bereits für Einzahlungen im Jahr 2011. |
§ 27 Tabelle zu § 27 Abs. 4
|
| Wehr- und Freiwilligendienst |
| Gemäß geltender bundesgesetzlicher Regelungen (Wehr- und Zivildienstpflicht). |
Anpassung an die Gesetzesänderungen im Zuge der Wehrrechtsreform (freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst). |
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 § 25 § 49 Abs. 2 § 51 Abs. 4 Nr. 1
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| Beitragsermäßigung für Praxisgründer |
| Nur auf Antrag. |
Von Amts wegen berücksichtigt, kein Antrag mehr erforderlich. |
§ 22 Abs. 3 Satz 1 |
| Beitrag bei Lohnersatzleistungen |
| Gemäß geltender bundesgesetzlicher Regelungen. |
Anpassung an Änderungen bei der Sozialversicherung (insbesondere Wegfall Beitragszahlung bei Arbeitslosengeld II). |
§ 24 |
| Versorgungsausgleich und Nachversicherung |
| Gemäß geltender bundesgesetzlicher Regelungen. |
Weitere Anpassung an die Versorgungsausgleichsreform. Bei Nachversicherung eines geschiedenen Beamten zur BÄV wird die Versorgungsausgleichslast „vererbt“. Leistungen an Ausgleichsberechtigte sind dem zuständigen Träger zu erstatten und dafür die Anwartschaften des nachversicherten Mitglieds zu kürzen. |
§ 55 Abs. 6 |

Satzungsänderungen zum 1. Januar 2011
Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung hat in seiner Sitzung am
09. Oktober 2010 Änderungen der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen und diese im Dezember 2010 in den Amtsblättern veröffentlicht.
Hier die Neuerungen im Überblick:
Bisher |
Neu |
§§ der Satzung |
| Europarecht - redaktionell |
| Verweis auf die für Tätigkeiten in mehreren Mitgliedsstaaten geltende europäische Koordinierungsverordnung 1408/71. |
Zusätzlicher Verweis für die weitestgehend inhaltsgleiche und ersetzende Verordnung 883/2004. |
§ 40 Nr. 4 § 91 g Abs. 1 Satz 2 |
| Eingetragene Lebenspartnerschaften |
| Nicht berücksichtigt. |
Hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die gleichen Leistungen wie für Witwen/Witwer beanspruchen.
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§ 53 |
| |
Gilt für Todesfälle von Mitgliedern nach 31.12.2004. |
§ 91 l |
| Versorgungsausgleich - klarstellend |
| Gemäß höherrangigen und spezialgesetzlichen Vorschriften: Bereits laufende Versorgungen sind grundsätzlich ab Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts zu kürzen bzw. zu erhöhen. |
Klarstellung in der Satzung. |
§ 55 Abs. 5 |

Satzungsänderungen zum 1. Januar 2010
Die vom Landesausschuss in seiner Sitzung am 21. März 2009 beschlossenen und im Juni 2009 in den Amtsblättern veröffentlichten Satzungsänderungen sind zum Jahresanfang in Kraft getreten. Viele Änderungen (z. B. zur Berufsunfähigkeit) wirken sich erst in einigen Jahren aus. Diese wurden aber bereits jetzt in die Satzung aufgenommen, um Ihnen ausreichend Planungssicherheit zu geben.
Hier noch einmal die Neuerungen im Überblick:
Bisher |
Neu |
§§ der Satzung |
| Regelaltersgrenze |
| Alter 65 |
Anhebung auf Alter 67 für Mitglieder ab Jahrgang 1964.
Stufenweise Anhebung für Mitglieder der Jahrgänge 1947 bis 1963 (siehe Tabelle und Grafik unten; "Einführung der Regelsaltersgrenze 67"). |
§ 35 Nr. 1
§ 91 i mit Tabelle |
| Vorgezogenes Altersruhegeld |
| Ab Alter 60 möglich. |
Weitgehend unverändert. |
§ 35 Nr. 2 |
| |
Für erstmals ab 2012 eintretende Mitglieder erst ab Alter 62 möglich. |
§ 91 f Abs. 2 |
| Abschläge nach Anzahl der Monate des Vorziehens vor Alter 65. |
Addition der für jeden Monat des Vorziehzeitraums zutreffenden Abschlagsprozentsätze. |
Anlage zu § 38 Abs. 4 - Tabelle |
| Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit |
Anspruch bei Eintritt von Berufsunfähig- keit vor Vollendung des 65. Lebens- jahres. |
Ab 2020: Anspruch bei Eintritt von Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres. |
§ 36 (derzeitige und künftige Fassung) |
| Zurechnung bei "Frühinvalidität" auf fiktiven Ruhegeldbeginn im Alter 55. |
Ab 2020: Längere Zurechnung auf fiktiven Ruhegeldbeginn im Alter 63 (mit entsprechenden versicherungsmathema- tischen Abschlägen). |
§ 39 |
| Kindergeld und Unterhaltsbeitrag für Kinder |
| Für alle Ruhegeldempfänger. |
Ab 2015: Für Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. |
§§ 41, 51 Abs. 4 |
| |
Weiterzahlung zuvor eingewiesener Leistungen für Kinder bis Anspruchsende. |
§ 91 j |
| Versorgungsausgleich |
| Ausgleich innerhalb der Bayerischen Ärzteversorgung oder über die gesetzliche Rentenversicherung. |
Stets Ausgleich innerhalb der Bayerischen Ärzteversorgung. |
§§ 55, 56 und 91 k |
| Für den ausgleichsberechtigten Partner, der nicht bereits Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung ist, nur Anspruch auf Altersruhegeld. Zum Ausgleich hierfür wird das Altersruhegeld um einen versicherungsmathematischen Zuschlag erhöht. |
Anlage zu § 55 Abs. 3 |
Zentraler Bestandteil der Änderungen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze beim Altersruhegeld von 65 auf 67 Jahre.
Was bedeutet das für Sie?
Die Regelaltersgrenze wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 ab 2012 bis 2029 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab dem Jahr 2012 steigt das Renteneintrittsalter sukzessive um einen Monat pro Jahr und ab dem Jahr 2024 um zwei Monate pro Jahr.
Wenn Sie vor dem Jahr 1947 geboren sind, ändert sich für Sie nichts. Sie können das Altersruhegeld weiterhin mit 65 Jahren in Anspruch nehmen. Die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1947 beträgt dagegen 65 Jahre und einen Monat, dies setzt sich entsprechend stufenweise fort. Der Jahrgang 1964 ist der erste Geburtsjahrgang, der die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren erreichen wird.
Mit welchem Lebensalter Sie die Regelaltersgrenze erreichen, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Geburtsjahrgang |
Anhebung um Monate |
Anhebung auf Alter |
1947 |
1 |
65 Jahre und 1 Monat |
1948 |
2 |
65 Jahre und 2 Monate |
1949 |
3 |
65 Jahre und 3 Monate |
1950 |
4 |
65 Jahre und 4 Monate |
1951 |
5 |
65 Jahre und 5 Monate |
1952 |
6 |
65 Jahre und 6 Monate |
1953 |
7 |
65 Jahre und 7 Monate |
1954 |
8 |
65 Jahre und 8 Monate |
1955 |
9 |
65 Jahre und 9 Monate |
1956 |
10 |
65 Jahre und 10 Monate |
1957 |
11 |
65 Jahre und 11 Monate |
1958 |
12 |
66 Jahre |
1959 |
14 |
66 Jahre und 2 Monate |
1960 |
16 |
66 Jahre und 4 Monate |
1961 |
18 |
66 Jahre und 6 Monate |
1962 |
20 |
66 Jahre und 8 Monate |
1963 |
22 |
66 Jahre und 10 Monate |
1964 |
24 |
67 Jahre |
 vergrößerte Darstellung
Zur Berufsunfähigkeit ist insbesondere zu beachten: Ab 2020 besteht ein Anspruch bei deren Eintritt vor Vollendung des 63. Lebensjahres, bis 2020 weiterhin bei deren Eintritt vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Wer diese Altersgrenzen überschritten und die (stufenweise ansteigende) Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann vorgezogenes Altersruhegeld beantragen.
Die neue Abschlagstabelle zum vorgezogenen Altersruhegeld war erforderlich, weil es künftig kein festes Bezugsalter 65 mehr gibt und weil angesichts des neuen Rechnungszinses von 3,5 % die versicherungsmathematische Kalkulation angepasst werden musste. Die neue Tabelle wirkt sich aber nicht „schlechter“ aus, vielmehr ergeben sich bei der gleichen Anzahl von vorgezogenen Monaten nun sogar etwas niedrigere Abschläge.
Bei weiteren Fragen zu einzelnen Satzungsänderungen geben wir Ihnen gerne Auskunft. Die neue Satzung wird Ihnen in Kürze zugesandt. In elektronischer Form finden Sie die
aktualisierte Fassung bereits hier.

© 2000 Bayerische Versorgungskammer - letzte Aktualisierung: 25.01.2012
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